Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluß

1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Käufer bzw. Auftraggeber und uns gelten ausschließlich die vorliegenden Verkaufsbedingungen; abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt.
2. Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw. des Angebots sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind.
3. Erst mit unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrags kommt der Vertragsabschluß zustande; ihr Inhalt ist für das Vertragsverhältnis maßgebend. Der Lieferer behält sich jedoch das Recht vor, die Annahme oder Ausführung eines Auftrags abzulehnen, wenn Selbstkosten-, Ausführungs- oder andere Irrtümer wie Schreib und Rechenfehler im Angebot bzw. in seiner Auftragsbestätigung enthalten sind.
4. Liegt zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als 8 Wochen, so sind wir berechtigt , Maschinen mit Konstruktions- und Ausstattungsänderungen auszuliefern.
5. Nebenabreden und die Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Kaufsache bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers
6. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- sowie Leistungsangaben, Angaben über Fabrikat, Type, Baujahr und dgl., enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An solchen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurück zu senden

2. Preise

1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Herstellerwerk bzw. Auslieferungslager ausschließlich Verpackung und Versicherung.
2. Preise für Produkte, die später als 8 Wochen nach Auftragsbestätigung ausgeliefert werden, gelten stets als freibleibend. Berechnet wird in solchen Fällen der am Tage der Auslieferung gültige Lieferpreis.

3. Lieferzeit – Lieferumfang

1. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie laufen vom Tage der Auftragsbestätigung.
2. Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt, staatliche Anordnungen, Streiks , Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Verzögerung in der Auslieferung wichtiger Bau- und Rohstoffe oder auf andere vom Hersteller nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, begründen keine Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller und berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag. In solchen Fällen verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.
3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers
4. Schutzvorichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist
5. Für jede Art von Montagen, sowie die Gestellung von Monteuren gelten besondere Montagebedingungen, die falls sie dem Besteller nicht vorliegen anzufordern sind

4. Versand

1. Der Versand geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers wegen Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine oder unzureichender oder verspäteter Verschiffungsanweisung verzögert, so werden ihm für jeden Monat, beginnend einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten – bei Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrags – berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern .
2. Der Transport, die Lagerung, Versicherung und Spedition gehen zu Lasten des Käufers
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7, entgegenzunehmen
4. Teilieferungen sind zulässig.

5. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

6. Beanstandungen und Mängelrügen

1. Beanstandungen wegen unvollständiger und unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind schnellstens, spätestens 3 Tage nach Ankunft der Güter an dem vereinbarten Bestimmungsort, schriftlich mitzuteilen und ausreichend zu belegen.
2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung verpflichten wir uns zur Gewährleistung nach Maßgabe des Abschnittes 7.

7. Garantieleistung für kpl. Geräte und Machinen

1. Ist eine Garantie vereinbart, so übernehmen wir sie lediglich hinsichtlich der vom Lieferwerk bestätigten Garantieleistung. Die Garantie beginnt mit dem Tage der Lieferung und endet nach sechs Monaten, höchstens jedoch auf 1000 Betriebsstunden. Die Garantie erstreckt sich nur auf den ersten Käufer und erlischt bei Weiterveräußerung. Schäden, die durch natürliche Abnutzung und unsachgemäße Behandlung auftreten, sind von der Garantie ausgeschlossen. Für Teile, die von unserem Lieferwerk nicht selbst gefertigt werden, treten die Garantiebestimmungen dieser Zulieferer in Kraft.
2. Die Garantie tritt nicht ein, wenn ohne unser vorheriges Einverständnis vom Käufer oder von dritter Seite Eingriffe am Kaufgegenstand vorgenommen worden sind.
3. Unsere Garantieleistung erstreckt sich auch nicht auf Schäden, die auf Überlastung, anderen Mißbrauch, Vernachlässigung in Pflege und Wartung, klimatische Einwirkung, Unfall oder „Höhere Gewalt“ zurückzuführen sind.
4. Voraussetzung für Austausch oder Ausbesserung ist, daß auftretende Mängel uns innerhalb von 14 Tagen mit ausreichendem Beweis (Fotografien, Skizzen, Schadensbeschreibung usw.) mitgeteilt werden, daß Altteile (für uns) frachtfrei an uns oder an den von uns bestimmten Ort geschickt werden und wir den Garantieanspruch als berechtigt anerkennen lassen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstanden Kosten tragen wir, sofern der Garantieanspruch als berechtigt festgestellt und anerkannt ist, die Kosten des Ersatzstückes einschl. Kosten des normalen Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues.
6. Für Ersatzteile beträgt die Garantiezeit 6 Monate. Für Reparaturen und Austauschteile gewähren wir eine Garantiezeit von 6 Wochen, gerechnet ab Lieferdatum. Wird ein Garantieanspruch über diese Teile vom Werk anerkannt, übernehmen wir die Kosten für die Ersatzlieferung oder Ausbesserung einschl. Versandkosten. Zur Wahrung des Garantieanspruches gelten die in 2. ausgeführten Bedingungen analog.
7. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Einsatz von Folgeschäden oder Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden von uns nicht anerkannt.
8. Rechnungen für Teile, die in 5. beschrieben sind, sind innerhalb der in den Rechnungen angegebenen Frist fällig. Schwebende Garantiefälle berechtigen nicht zum Zahlungsausstand oder zu Kürzungen der Zahlung
9. Mündliche Absprachen gelten nur , sofern sie zu den Ausführungen 1.-8. nicht im Widerspruch stehen .

8. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und in Zukunft noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor.
2. Solange nur Eigentumsvorbehalt an den Liefergegenständen besteht, sind Weiterveräußerungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig, bei Zahlungsverzug nur mit unserer Zustimmung. Veräußert der Käufer die an ihn oder in seinem Auftrage von uns unmittelbar an den Dritten gelieferten Gegenstände oder in seinem Auftrage von uns unmittelbar an den Dritten gelieferten Gegenstände oder baut er sie ein, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung oder den Einbau entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer und Besteller an uns ab.
3. Übersteigt der Wert für uns gemäß Nr. 1 und Nr. 2 bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
4. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort durch Einschreibebrief mitzuteilen. Der Käufer haftet für die Kosten einer Interventionsklage.
5. Der Käufer hat den Liefergegenstand für die Zeit vom Vertragsabschluß bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und Bruchschäden (Kasko) zu versichern und uns den Versicherungsschein auszuhändigen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden mit dem Vertragsabschluß für die erwähnte Dauer an uns abgetreten. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, die Versicherung von sich aus auf Kosten des Bestellers zu verlassen, die Prämienbeträge zu verauslagen und bei Einziehung der Abzahlungsraten in Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten als Teil des Kaufpreises. Die Versicherungsleistungen sind im vollem Umfange für die Wiederinstandsetzung der gekauften Maschine zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen des Lieferers zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Besteller zu. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und dem Lieferer oder dessen Beauftragten jederzeit das Betreten des Aufstellungs- bzw. Einsetzungsortes desselben zu gestatten.

9. Zahlung

1. Wenn keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, hat die Zahlung netto Kasse sogleich nach Lieferung und Rechnungserhalt zu erfolgen. Für Zahlungen, die auf dem Inkasso- Wege über eine von uns zu bestimmende Bank abgewickelt werden, gelten bezüglich der Zahlungstermine die in dem Inkasso- Auftrag niedergelegten speziellen Zahlungsfristen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden, ohne daß es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe der Bankzinsen für von uns in Anspruch genommene Bankkredite berechnet.
2. Wird vor oder nach Abgang der Lieferung Nachteiliges über die Zahlungsfähigkeit des Empfängers bekannt, so sind wir berechtigt, hinreichende Sicherheiten zu verlangen oder, falls dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, vom Vertrage zurückzutreten.
3. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
4. Kommt im Falle eines Abzahlungsgeschäftes ein Besteller mit zwei aufeinander folgenden Ratenzahlungen bzw. Wechseln oder Schecks ganz oder zum Teil in Verzug und beträgt die Summe, mit deren Zahlung er in Verzug ist, mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises des Kaufgegenstandes, so wird der gesamte Restkaufpreis fällig. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösen eines Wechsels oder Schecks vom Vertrage zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag infolge Nichterfüllung gilt ausdrücklich als vereinbart, daß die Wechsel und Schecks zur Durchführung des Schadensersatzanspruches oder sonstiger Ausgleichsansprüche verwertet werden können. Des weiteren kann die Gebrauchsvergütung und evtl. Ersatz für Beschädigungen, die der Besteller dem Lieferer zu zahlen hat, verbindlich auch durch eine vom Lieferer zu veranlassende Schätzung durch eine von ihm zu bestimmende Schätzungsstelle festgestellt werden. Die Gebrauchsvergütung und der Einsatz für Beschädigungen errechnet sich in diesem Falle aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Schätzpreis.
5. Annahme von Wechseln behalten wir uns vor; sie setzt Rediskontfähigkeit bei der Landeszentralbank voraus. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Wechselprotest oder Ablehnung der Rediskontierung sind wir berechtigt, alle uns vom Käufer übergebenen Wechsel zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen.
6. Wir behalten uns vor, alle eingehenden Zahlungen des Käufers nach unserer Wahl auf fällige Forderungen aus den zwischen uns und nach dem Käufer bestehenden Geschäftsbeziehungen anzurechnen, und zwar unabhängig von dem vom Käufer angegebenen Zahlungszweck.
7. Kommt der Besteller seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Lieferer den Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewandt werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.
8. Bei Rücktritt vom Vertrag werden 15% des Rechnungsbetrages als Abstandssumme fällig, ohne daß der Lieferer einen Nachweis über den tatsächlichen entstandenen Schaden führen muss.

10. Abtretung

1. Wir behalten uns vor, alle oder einzelne Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Käufers an Dritte abzutreten

11. Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenen Streitigkeiten ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder der Hauptsitz des Käufers.
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